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30.06.2022 Behandlungsfehler und Verschulden

Grober Behandlungsfehler  und  grobe Fahrlässigkeit

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte anlässlich einer kardiologischen Behandlung zwischen einem groben Behandlungsfehler sowie grober Fahrlässigkeit zu unterscheiden. Zum Verständnis dieses praktisch wichtigen Aspekts ist es erforderlich, den zu Grunde liegenden Sachverhalt zumindest auszugsweise wiederzugeben.

Ein Patient wurde nach Aspiration von Nahrung notfallmäßig in ein Krankenhaus eingeliefert. Bei der Aufnahme wurde ihm auch Blut abgenommen.

  • Um 15.07 Uhr wurde eine Röntgenaufnahme des Thorax gemacht, die schon darauf hindeutete, dass mit dem Herzen etwas nicht in Ordnung war.
  • Um 15.33 Uhr wurde ein EKG aufgezeichnet, welches ST-Streckensenkungen zeigte, die einen Herzinfarkt sehr nahe legten. Das EKG wurde zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt ausgewertet, wobei vom auswertenden Arzt ein „pathologisches" Ergebnis dokumentiert und „Posteriorinfarkt möglich" vermerkt wurde.
  • Um 15.37 Uhr lagen die Laborwerte zu dem entnommenen Blut vor, welche auch einen deutlich erhöhten Troponin-Wert aufwiesen. Der Patient wurde indes zunächst auf die Normalstation verlegt.
  • Gegen 16.30 Uhr kam es zu einer kardialen Dekompression sowie zum Kammerflimmern mit anschließendem Herzstillstand.

Nach der Reanimation des Patienten wurde um 18.13 Uhr eine Herzkatheter-Untersuchung begonnen.

Der Patient verstarb am darauf folgenden Morgen gegen 7.30 Uhr nach erneutem Herzstillstand.

Bei dem Verfahren vor dem BGH (Klage der Ehefrau des Patienten) ging es um die Frage eines angemessenen Schmerzensgeldes.

Zunächst war die Feststellung eines Behandlungsfehlers nicht allzu schwer, da die gemeinsame Betrachtung der EKG- und der Laborwerte per definitionem einen Herzinfarkt ergeben hatten. Bei einer derartigen Diagnose muss der betroffene Patient jedoch sofort auf den nächsten freien Katheterplatz verbracht werden.

Der BGH ist in diesem Zusammenhang  (wie auch das zuvor mit dem Rechtsfall befasste Oberlandesgericht Düsseldorf als Berufungsgericht) davon ausgegangen, dass auf die EKG- und Laborbefunde hätte reagiert werden müssen - und dies spätestens innerhalb von 10 Minuten nach dem um 15.33 Uhr aufgezeichneten EKG oder zumindest nach dem um 15.37 Uhr vorliegenden Laborergebnis  (OLG Düsseldorf: Katheter-Untersuchung spätestens gegen 16.00 Uhr). Die stattdessen erfolgte Verlegung des Patienten auf eine Normalstation wurde als grober Behandlungsfehler eingestuft.

Ein grober Behandlungsfehler liegt vor, wenn einem Arzt ein Fehler unterläuft, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er dem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf. Entscheidend hierfür ist der eindeutige Verstoß gegen gesicherte und bewährte medizinische Erkenntnisse und Erfahrungen. Der grobe Behandlungsfehler ist somit ein objektives Kriterium. Ihm kommt eine wichtige Funktion im Prozess zu: grundsätzlich muss der Patient in einem auf Behandlungsfehler gestützten Arzthaftungsprozess nicht nur beweisen, dass überhaupt ein Behandlungsfehler vorliegt, sondern darüber hinaus auch, dass der Behandlungsfehler für den eingetretenen Gesundheitsschaden auch ursächlich gewesen ist. Diesbezüglich findet bei groben Behandlungsfehlern eine Beweislastumkehr dahingehend statt, dass die Ursächlichkeit des Fehlers für einen Gesundheitsschaden vermutet wird, der Arzt also die Nichtursächlichkeit beweisen muss. Den groben Behandlungsfehler als solchen muss allerdings der Patient beweisen.

Im Unterschied zum Behandlungsfehler betrifft die grobe Fahrlässigkeit einen bestimmten Grad an Verschulden und ist damit auf der subjektiven Ebene angesiedelt. Der BGH hat klargestellt, dass grobe Fahrlässigkeit nicht schon dann zu bejahen ist, wenn dem Arzt ein grober Behandlungsfehler unterlaufen ist - ein grober Behandlungsfehler ist weder mit grober Fahrlässigkeit gleichzusetzen noch kommt ihm auch nur eine Indizwirkung für letztere zu. Umgekehrt spielt der Grad subjektiver Vorwerfbarkeit gegenüber dem Arzt keine Rolle für die Frage, ob ein grober Behandlungsfehler vorliegt. Diese Unterscheidung ist deshalb wichtig, weil es für die Zubilligung eines Schmerzensgeldes gerade auf den Grad des Verschuldens ankommt.

Das Schmerzensgeld als Ersatz immaterieller Schäden (im Unterschied zu Vermögensschäden) hat eine doppelte Funktion, woraus deutlich wird, dass es ein subjektives Element enthält und nicht zwingend mit einem groben Behandlungsfehler verknüpft ist: zum einen soll es dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich für solche Schäden bieten, die nicht vermögensrechtlicher Art sind (Ausgleichsfunktion). Außerdem soll es aber auch dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten für das, was ihm angetan wurde, eine Genugtuung schuldet (Genugtuungsfunktion).

Hintergrund dieser zweiten Funktion des Schmerzensgeldes ist die Überlegung, dass das schädigende Ereignis eine persönliche Beziehung zwischen Schädiger und Geschädigtem hervorruft, was vor allem bei Dienstverhältnissen höherer Art (zum Beispiel zwischen einem Arzt und seinem Patienten) der Fall ist. So vertraut sich der Patient zur Durchführung von Heilmaßnahmen dem Arzt an, weshalb die Schädigung gerade durch eine solche Behandlungsmaßnahme das Vertrauensverhältnis in besonderer Weise erschüttert. Sofern der Behandlungsfehler grob fahrlässig verursacht wurde, ist deshalb ein über die Ausgleichsfunktion hinausgehendes Schmerzensgeld zu entrichten.

Grobe Fahrlässigkeit wiederum setzt nach dem BGH einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Diese Sorgfalt muss in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und es muss dasjenige unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen.

Ein objektiv grober Pflichtenverstoß (grober Behandlungsfehler) mag zwar einen Verdacht erregen, doch rechtfertigt er für sich alleine nicht zwingend den Schluss auf ein entsprechend gesteigertes persönliches Verschulden. Vielmehr ist ein solches erst dann gegeben, wenn eine subjektiv unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegt. Ob auf den vorliegenden Fall bezogen die mehr als zweistündige Verzögerung der unverzüglich durchzuführenden Herzkatheter- Untersuchung auf einer subjektiv unentschuldbaren Pflichtverletzung der behandelnden Ärzte zurückzuführen war, muss gesondert festgestellt werden. Allein die Qualifizierung des Behandlungsfehlers als „grob“ reicht für die Bewertung als grobe Fahrlässigkeit nicht aus.